Jugendschutz

Bei Konzertveranstaltungen gilt:

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Konzertveranstaltungen in unserem Hause ohne Begleitung Erwachsener bis längstens 24:00 Uhr besuchen.

Unter 16 Jahren ist der Besuch von Konzerten nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen (Eltern, Elternteil), oder eines nachweislich volljährigen Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde,…) unter Vorlage einer Erziehungsbeauftragung, auch Muttizettel genannt, gestattet (JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4)

Bis auf ausgewiesene Kinderkonzerte halten wir Livekonzerte für Kinder unter 10 Jahren ohne altersgerechten Gehörschutz für ungeeignet – für Kinder unter 3 Jahren für gänzlich ungeeignet.

Aus dem genannten Grund ist das Einlasspersonal beauftragt, Kindern unter 3 Jahren den Eintritt zu verwehren. Wir behalten uns ausdrücklich vor, auch ältere Kinder ohne ausreichenden Gehörschutz nicht einzulassen. Dies dient dem Schutz und dem Wohl des Kindes.

Bei Tanzveranstaltungen gilt:

Kein Einlass unter 18 Jahren, auch in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten.

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