Jugendschutz
Bei Konzertveranstaltungen gilt:
Unter 16 Jahren ist der Besuch von Konzerten nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen (Eltern, Elternteil), oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde,…) unter Vorlage einer Personenfürsorge-Vereinbarung gestattet (JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3 & 4)
Jugendliche ab 16 Jahren und ohne Begleitperson dürfen Konzertveranstaltungen in unserem Hause bis längstens 24:00 Uhr besuchen.
In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.
Bei Tanzveranstaltungen gilt:
Kein Einlass unter 18 Jahren, auch in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten.